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   FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08   

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FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08 (https://dejure.org/2009,14164)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.03.2009 - 7 V 7249/08 (https://dejure.org/2009,14164)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. März 2009 - 7 V 7249/08 (https://dejure.org/2009,14164)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entgeltlichkeit echter Entschädigungsleistungen oder Schadensersatzleistungen nach Auflösung eines Kooperationsvertrages; Vertragliche Auflösung eines Mietvertrages gegen eine Abfindung als sonstige Leistung i.S.d. Umsatzsteuerrechts; Ablauf der Festsetzungsfrist nach ...

  • Judicialis

    BGB § 649; ; FGO § 69 Abs. 4; ; AO § 171 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgeltungsvereinbarungen bei vorzeitiger Beendigung eines Kooperationsvertrags zur Entwicklung eines neuen Betriebssystems als nicht umsatzsteuerbare Entschädigungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgeltungsvereinbarungen bei vorzeitiger Beendigung eines Kooperationsvertrags zur Entwicklung eines neuen Betriebssystems als nicht umsatzsteuerbare Entschädigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1151
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08
    Von einer nicht mehrwertsteuerpflichtigen Entschädigungsleistung ist insofern auch in den Fällen auszugehen, in denen die eine Vertragsseite von einer ihr von vornherein eröffneten Rücktrittsmöglichkeit Gebrauch macht, dem anderen Vertragsteil dann aber eine Anzahlung als pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich des ihm infolge des Rücktritts entstandenen Schadens verbleibt (Europäischer Gerichtshof - EuGH - , Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-277/05 - Société thermale d'Eugénie-les-Bains - Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2007, 643).

    Eine abschießende höchstrichterliche Klärung, welche Auswirkung das EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-277/05 - Société thermale d'Eugénieles- Bains - , UR 2007, 643 auf die umsatzsteuerliche Würdigung von Vertragsaufhebungen hat, steht jedoch noch aus.

    Unter diesen Umständen allerdings wäre von einem dem Besteller von vornherein eingeräumten Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht zu sprechen, das den mit der Aufhebungsvereinbarung einhergehenden Ausgleichsverpflichtungen das Gepräge einer nicht umsatzsteuerbaren, der Regelung von § 649 Satz 2 BGB entsprechenden Entschädigungsregelung geben würde (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-277/05 - a.a.O..).

    Überdies ist - wie ausgeführt - noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt, welche Auswirkung die bezeichnete Entscheidung des EuGH (Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C- 277/05 -) auf die umsatzsteuerliche Würdigung von Vertragsaufhebungen hat.

  • BFH, 07.07.2005 - V R 34/03

    Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08
    Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (BFH, Urteil vom 7. Juli 2005 - V R 34/03 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 211, 59, BStBl II 2007, 66, 67).

    Diese Voraussetzungen liegen grundsätzlich auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet (BFH, Urteil vom 7. Juli 2005 - V R 34/03 - a.a.O.. S. 67).

    Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, beurteilt sich vielmehr anhand objektiver Umstände nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben (BFH, Urteil vom 7. Juli 2005 - V R 34/03 - a.a.O.. S. 68).

  • BFH, 10.12.1998 - V R 58/97

    Beratervertrag - Weiterbeschäftigung - Umsatzsteuerfestsetzung - Abfindung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08
    Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 2001 angesprochene Leistungsaustausch ist gegeben, wenn der Leistende seine Leistung ausführt, um eine Gegenleistung dafür zu erhalten (BFH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - V R 58/97 - BFH/NV 1999, 987, 989).

    Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind dem gegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - V R 58/97 - a.a.O.. S. 989).

    Von einer steuerbaren Leistung ist dem gegenüber aber dann auszugehen, wenn zwischen den Vertragsparteien Unsicherheit und Streit über das Fortbestehen der Vertragsbeziehung besteht und sie in dieser Situation übereinkommen, ihr Vertragsverhältnis vergleichsweise im Wege gegenseitigen Nachgebens und Rechtsverzichts durch Vereinbarung verschiedener Ausgleichsleistungen weiterem Streit zu entziehen (BFH, Urteile vom 18. Januar 1990 - V R 6/85 - a.a.O.. S. 131, und vom 10. Dezember 1998 - V R 58/97 - a.a.O.. S. 989).

  • BFH, 18.01.1990 - V R 6/85

    Besteuerung einer Zahlung aus einem gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08
    Von einem umsatzsteuerpflichtigen, zum Leistungsaustausch führenden Anspruchsverzicht gegen Zahlung lässt sich daher dann nicht mehr sprechen, wenn die Beendigung der vorangegangenen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien feststeht (hierzu: BFH, Urteil vom 18. Januar 1990 - V R 6/85 - BFH/NV 1991, 130, 131) oder sie sich hierüber einig sind und sie nur noch der einen oder anderen Seite in Folge der Vertragsauflösung erwachsene Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen festgelegt haben.

    Von einer steuerbaren Leistung ist dem gegenüber aber dann auszugehen, wenn zwischen den Vertragsparteien Unsicherheit und Streit über das Fortbestehen der Vertragsbeziehung besteht und sie in dieser Situation übereinkommen, ihr Vertragsverhältnis vergleichsweise im Wege gegenseitigen Nachgebens und Rechtsverzichts durch Vereinbarung verschiedener Ausgleichsleistungen weiterem Streit zu entziehen (BFH, Urteile vom 18. Januar 1990 - V R 6/85 - a.a.O.. S. 131, und vom 10. Dezember 1998 - V R 58/97 - a.a.O.. S. 989).

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 68/06

    Erstattung der Umsatzsteuer bei Schadensersatzleistungen nach Kündigung eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08
    Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 2001 setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus (BFH, Urteil vom 16. Januar 2003 - V R 36/01 - BFH/NV 2003, 667, 668, und etwa auch Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06 - Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst - DStRE - 2008, 177, 179).
  • EuGH, 15.12.1993 - C-63/92

    Lubbock Fine / Kommissioners of customs und excise

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08
    Da die vorstehende Entscheidung des EuGH seine vorangegangenen anderen Judikate, die Rechtsverzichte umsatzsteuerbaren Leistungen zuordneten (EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - Rs. C-63/92 - Lubbock Fine & Co. -, BStBl II 1995, 480, und Urteil vom 4. Oktober 2001 - Rs. C-326/99 - Stichting Goed Wonen -, UR 2001, 484, 488 Rz. 38), in keiner Weise einschränkte oder relativierte, könnte die richtigen Abgrenzung einer umsatzsteuerbaren echten Verzichtsleistung von einer bloßen nicht mehrwertsteuerpflichtigen Entschädigungszahlung nunmehr auch davon abhängen, ob die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten von vornherein eine Rücktritts- oder Kündigungsmöglichkeit vorsah und deshalb nicht erst die Entschädigung die Handlungsfreiheit des Zahlenden erweiterte.
  • BFH, 16.01.2003 - V R 36/01

    Abgrenzung umsatzsteuerrechtliches Entgelt - Entschädigung/Schadensersatz

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08
    Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 2001 setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus (BFH, Urteil vom 16. Januar 2003 - V R 36/01 - BFH/NV 2003, 667, 668, und etwa auch Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06 - Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst - DStRE - 2008, 177, 179).
  • BFH, 06.05.2004 - V R 40/02

    Sonstige Leistung durch Verzicht auf das Amt eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08
    Als steuerbarer Umsatz ist daher etwa die vertragliche Auflösung eines Mietvertrages gegen eine Abfindung in Betracht zu ziehen (BFH, Urteil vom 27. Februar 1969 - V R 102/65 - BFHE 95, 306, BStBl II 1969, 386, sowie Beschlüsse vom 26. März 1998 - XI B 73/97 - BFH/NV 1998, 1381, 1382, und vom 23. Januar 2002 - V B 161/01 - BFH/NV 2002, 553), des Weiteren beispielsweise auch der entgeltliche Verzicht eines auf Lebenszeit bestellten Testamentsvollstreckers auf eine weitere Ausübung seines Amtes (BFH, Urteil vom 6. Mai 2004 - V R 40/02 - BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08
    Da die vorstehende Entscheidung des EuGH seine vorangegangenen anderen Judikate, die Rechtsverzichte umsatzsteuerbaren Leistungen zuordneten (EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - Rs. C-63/92 - Lubbock Fine & Co. -, BStBl II 1995, 480, und Urteil vom 4. Oktober 2001 - Rs. C-326/99 - Stichting Goed Wonen -, UR 2001, 484, 488 Rz. 38), in keiner Weise einschränkte oder relativierte, könnte die richtigen Abgrenzung einer umsatzsteuerbaren echten Verzichtsleistung von einer bloßen nicht mehrwertsteuerpflichtigen Entschädigungszahlung nunmehr auch davon abhängen, ob die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten von vornherein eine Rücktritts- oder Kündigungsmöglichkeit vorsah und deshalb nicht erst die Entschädigung die Handlungsfreiheit des Zahlenden erweiterte.
  • BFH, 29.07.2009 - V B 156/08

    Aussetzung der Vollziehung auf Anschlussbeschwerde: Steuerbare

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08
    Ist indes die weitere Vertragserfüllung einer Vertragspartei unmöglich geworden (hierzu: Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg , Urteil vom 7. November 2006 1 K 15/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 454; Beschluss vom 26. November 2008 - 1 V 1652/07 - Rz. 22, zitiert nach [...]; Beschwerde anhängig beim BFH zum Az. V B 156/08) oder kommt eine Vertragsdurchführung aus anderen Gründen nicht mehr in Betracht, hat die Festlegung daran anschließender gegenseitiger Ausgleichsleistungen das Gepräge einer nicht umsatzsteuerpflichtigen Entschädigungsleistung (ebenso: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 2008 - 1 V 1652/07 - a.a.O.. Rz. 22).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • BFH, 27.02.1969 - V 102/65

    Räumungsentschädigung - Stadt - Schriftliche Vereinbarung - Geschäftsräume -

  • BFH, 26.03.1998 - XI B 73/97

    Voraussetzunen eines echten, nicht steuerbaren Schadensersatzes

  • BFH, 07.09.2007 - V B 97/07

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen mit

  • BFH, 23.01.2002 - V B 161/01

    Entgelt für Unterbringung von Asylbewerbern

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2008 - 1 V 1652/07

    Aussetzung der Vollziehung - Abgrenzung von Leistungsentgelt und Schadensersatz

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2006 - 1 K 15/04

    Anforderungen an eine umsatzsteuerpflichtige Leistung bei Aufhebung eines

  • FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22

    Freiwillige Beitragszahlungen an wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio als

    Diese Differenzierung habe auch das Finanzgericht Hamburg in einer Entscheidung zu der Frage, ob eine Vertragsdurchführung unmöglich geworden sei (dann kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch) oder ob ein umsatzsteuerbarer Leistungsverzicht vorliege, dogmatisch herausgearbeitet (FG Hamburg Urteil v. 13.02.2013, 5 K 280/10; ähnlich FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.03.2009, 7 V 7249/08).
  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 280/10

    Umsatzsteuergesetz: Zur Abgrenzung von nicht umsatzsteuerbarem Schadensersatz und

    Das FG Berlin (Beschluss vom 20.03.2009 7 V 7249/08, EFG 2009, 1151) geht von einem fehlenden umsatzsteuerbaren Leistungsverzicht auch aus, wenn die Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen den Beteiligten feststeht "oder sie sich hierüber einig sind" (Tz 28) bzw. eine Vertragsdurchführung unmöglich geworden ist oder aus anderen Gründen nicht mehr in Betracht kommt (Tz. 33, 34) und die Beteiligten nur noch Entschädigungsleistungen festlegen (s. a. FG Baden-Württemberg Urteil vom 07.11.2006 1 K 15/04, EFG 2007, 456 Tz. 13 juris zur maßgeblichen Einigkeit darüber, dass der Vertrag nicht mehr erfüllt werden kann, FG Baden-Württemberg Beschluss vom 26.11.2008 1 V 1652/07, EFG 2009, 439 Tz. 21 f. juris, und FG München Urteil vom 25.06.2009 14 K 95/96, EFG 2009, 2053 Tz. 25 juris; s. a. ähnliche Formulierung im BFH Urteil vom 10.12.1998 Tz. 23).
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